Weder Wasser noch Strom entnommen – und trotzdem zahlen? In Kleingaerten erfolgt die Versorgung mit Strom und Wasser zumeist über von den Gartenfreunden gemeinschaftlich errichtete Anlagen mit einem Hauptzaehler für die Anlage und Unterzaehlern für die Parzellen. Grundlage für die von den Leistungsbereitstellern geforderten Zahlungen für den Jahresverbrauch bilden der am Hauptzaehler abgelesene Verbrauch und die Zaehlergebühr. Deshalb beinhaltet die vom Kleingaertner zu zahlende Wassergebühr sowohl einen variablen als auch einen festen (fixen) Bestandteil.
Der variable Anteil ist abhaengig vom persoenlichen Verbrauch, gemessen am Zaehler in der Parzelle. Der fixe Bestandteil ergibt sich aus den Aufwendungen für die Moeglichkeit, Wasser und Strom entnehmen zu koennen. Er beinhaltet sowohl die vom kommunalen Versorger geforderte Anschlussgebühr („Zaehlermiete“) als auch den unvermeidbaren Verlust an Wasser bzw. Strom beim Betreiben der Versorgungsanlage. Das heißt, dass jeder
Anschlussinhaber ohne Ausnahme die fixen Gebühren zahlen muss, unabhaengig davon, ob und wie viel Wasser und Strom er entnommen hat.
Wasserverluste entstehen nicht nur durch „Wasserklau“. Wasser, das durch das Entleeren der Leitung beim Abstellen oder durch deren Durchspülen beim Anstellen verloren geht, wird nur vom Hauptzaehler, aber nicht von den Unterzaehlern erfasst. Weitere durch die Unterzaehler nicht registrierbare Verluste koennen durch tropfende Wasserhaehne, undichte Leitungen und defekte Unterzaehler entstehen. Deshalb sollten die Unterzaehler regelmaeßig (Durchlaufkontrolle) und die Dichtigkeit der Leitungen (Kontrolle am Hauptzaehler bei geschlossenen Wasserhaehnen) kontrolliert werden.
Stromverluste entstehen durch den Eigenverbrauch der Unterzaehler in Hoehe von ca. 2 KWh je Monat. Es entsteht also ein Verbrauch, auch wenn man weder Wasser noch Strom entnommen hat. Da dem Kleingaertner Wasser und Strom durch den Verein als Eigentümer der Versorgungsanlagen nur zum Einkaufspreis (€/m³ bzw. Euro/KWh) berechnet werden dürfen, koennen sowohl die Verluste als auch die Zaehlermiete nicht einfach auf den Wasser bzw. Strompreis aufgeschlagen, sondern müssen extra ausgewiesen werden. Die dem Kleingaertner gestellte Rechnung muss demzufolge beinhalten:
• Verbrauch an Wasser (m³) bzw. Strom (KWh),
• anteilige Umlage für Verluste,
• anteilige Zaehlergebühr.
Notwendig ist Zaehlergebühren und Verluste anteilig je angeschlossene Parzelle umzulegen, damit jeder für die Moeglichkeit Wasser bzw. Strom zu entnehmen gleichmaeßig belastet wird.
Waeren sie an den Verbrauch gekoppelt, würden die Verbraucher ungerechtfertigt belastet.
veroeffentlicht vom Landesverband Sachsen der Kleingaertner e.V.
Dr. Rudolf Trepte
Vielen Dank für diesen interresanten Beitrag.